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In Zusammenarbeit mit Maren Ruden

Ergebnispräsentation unserer Studie zum Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Kooperation mit dem Verein Trotz Allem

Verbesserungen seitens der Politik dringend notwendig

Deutschland – Es ist hinreichend bekannt, dass Gewalt, insbesondere in Form der sexualisierten Gewalt durch sexuellen Missbrauch, bei den Opfern als Folgewirkung der erlittenen Traumata massive körperliche, wie auch psychische Erkrankungen verursacht und Betroffene zumeist dauerhaft unter diesen Folgen des ihnen zugefügten Unrechts leiden. Deklariertes Ziel des OEG ist es, Menschen zu entschädigen, die Opfer von Gewaltverbrechen geworden sind. Wenn für den Staat schon keine Möglichkeit bestünde, seine Bürger genügend vor (Gewalt-) Straftaten zu schützen, müsse er immerhin die notwendige Versorgung sicherstellen, so wird es dem OEG schließlich zu Grunde gelegt.

Um die tatsächliche Situation der Versorgung im Rahmen des Opferentschädigungsgesetzes von durch sexuellen Missbrauch traumatisierten Menschen zu erfahren, initiierte Gegen-Missbrauch e.V. in Kooperation mit dem Verein Trotz Allem eine Umfrage speziell zu dieser Thematik, dessen Ergebnisse sowie Auswertung wir nun präsentieren.

Aktuelle Statistiken

In Anbetracht der ernüchternden Zahlen bei aktuellen Statistiken zum OEG, scheint uns diese Umfrage längst überfällig. Aus einer Studie des „Weißen Rings“ von 2010 gehen erschreckende Resultate hervor: Gerade ein mal jedes zehnte Gewaltopfer (10,79 %) mit einem Anspruch auf Leistungen durch das OEG stellt tatsächlich einen Antrag auf Entschädigung. Wesentlich schockierender aber ist das Ergebnis, dem zufolge werden 43,91 Prozent aller eingehenden Anträge abgelehnt. Es wird nur bei minimalistischen 4,23 % der Anträge tatsächlich die eigentlich im Rahmen des Opferentschädigungsgesetzes zugesicherte Hilfe gewährt. Die restlichen Anträge fallen in die Kategorie „Erledigungen“, u.a. Rücknahme des Antrags; Abgabe an andere Versorgungsämter; Wegzug oder Tod und erfahren so auch keine weitere Beachtung. Und speziell für die durch sexuelle Gewalt geschädigten Menschen gibt es hinsichtlich des Opferentschädigungsgesetzes bisher leider keine Studien, dieser Bereich liegt noch immer im Dunkeln.

Fakten

Der von uns entwickelte Fragebogen setzt sich mit verschiedenen Aspekten des Antrags, dem Verfahrensablauf, den Verfahrensentscheidungen und den personenbezogenen Hintergründen auseinander. Alle TeilnehmerInnen der Umfrage gaben an, Opfer sexueller Gewalt geworden zu sein, womit der Tatbestand für geltende Ansprüche auf Leistungen durch das Opferentschädigungsgesetz erfüllt ist.

Zum Tatzeitpunkt waren 80% der Teilnehmer unter 14 Jahre alt, mehr als 50% gaben sogar an, noch vor dem 10. Lebensjahr sexuell missbraucht worden zu sein. Außerdem stellte sich heraus, dass durchschnittlich mehr als 20 Jahre zwischen den dem Antrag zu Grunde gelegten Taten und dem Datum der Antragstellung liegen. Begründend verwiesen 45% der Befragten auf die zu große Angst vor dem Verfahren und immerhin 15% konnten sich erst sehr spät überhaupt an die Taten erinnern. Eine Strafanzeige für diese Taten stellten 53% der Befragten, wobei 71% der Umfrageteilnehmer als Begründung keine Strafanzeige gestellt zu haben angaben, dass die Taten bereits verjährt waren. Weitere 57% begründeten, zu große Angst vor dem Täter/den Tätern zu haben und noch die Hälfte mit fehlendem Zutrauen für ein Strafverfahren.

Auffällig bei der Befragung zur Dauer des Verfahrens ist, dass der Antrag entweder relativ zügig innerhalb von 12 Monaten bearbeitet wurde, oder aber sich die Bearbeitungszeit über mehrere Jahre hinzog. Wenig verwunderlich hingegen ist das Ergebnis der Befragung hinsichtlich der Verfahrensentscheidung, hierbei gaben 48% der Teilnehmer eine Ablehnung ihres Antrags an. Bei immer noch 17% steht das Urteil noch aus. Als Ablehnungsgrund benannten beachtliche 70% mangelnde Glaubwürdigkeit und/oder fehlende Beweise. Anhand der Aussagen der Teilnehmer wurde jedoch deutlich, dass bei Vorliegen einer gestellten Strafanzeige das Ergebnis des Strafprozesses als Entscheidungsgrundlage im Verfahren genutzt wurde. Zum Verfahren selbst äußerten sich ganze 80% der Teilnehmer, das Vorgehen sei zu bürokratisch. Einige der Umfrageteilnehmer gaben in diesem Zusammenhang an, dass sie aus jetziger Sicht keinen Antrag mehr auf Entschädigung stellen würden.

Fazit

Aus den genannten Daten und den Aussagen der Teilnehmer ergeben sich für uns folgende kritische Aspekte in Bezug auf den gegebenen Rahmen des Opferentschädigungsgesetzes.

Eine Schulung der MitarbeiterInnen und GutachterInnen zum generellen Ablauf und insbesondere zu sexueller Gewalt an Kindern und Jugendlichen, deren Charakter; typische Merkmale sowie den mannigfaltigen Folgen ist unbedingt erforderlich. Außerdem sehen wir eine Überprüfung und Zertifizierung der GutachterInnen nach den aktuellen Kenntnissen sowie Forschungsergebnissen zum Themenkomplex „sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen und deren Langzeitfolgen“, die Sicherstellung objektiver als auch sachkundiger GutachterInnen inbegriffen, als dringend notwendig.

Des weiteren ist eine Überarbeitung des Antragsformular unumgänglich, da dies nur für die Anzeige einer Tat, jedoch nicht für einen sexuellen Missbrauch geeignet ist, der wider Erwarten häufig mehrere Jahre andauert. Zusätzlich müssen detailliertere und allem voran leichter zugängliche Informationen über einen Anspruch auf Leistungen durch das OEG bereit gestellt werden. Nicht selten wird sogar vom „Weißen Ring“ von einem Antrag abgeraten, wenn es sich um Gewalterfahrungen in der Kindheit als Tatbestand handelt.

Ebenfalls fordern wir eine grundsätzlich stärkere dem Opfer zugewandte Haltung beim Verfahren des Opferentschädigungsgesetzes: Die Beweislast hinsichtlich der Taten und deren Folgen beispielsweise sollten nicht die Opfer tragen, sondern Täter und GutachterInnen müssten nachweisen, dass die Vorwürfe bzw. Aussagen nicht den Tatsachen entsprechen und die bestehenden Folgestörungen nicht der Traumatisierung durch den sexuellen Missbrauch zuzuschreiben sind. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist eine deutliche Verkürzung der Bearbeitungszeit, da dieses Verfahren von den Betroffenen enorm viel Kraft fordert, die sie nicht in der Lage sind, langfristig aufbringen zu können. Eine kostenfreie Beratung bzw. Unterstützung für die Antragstellung, um eine Re-Traumatisierung während der Antragstellung/des Antragsverfahrens zu vermeiden, wäre sehr hilfreich.

Auch sollte nicht nachgewiesen werden müssen, dass ein eindeutiger, kausaler Zusammenhang zwischen der Tat und den Folgen besteht, vielmehr sollte es genügen, dass dieser Zusammenhang höchstwahrscheinlich ist. Und es sollte keinerlei Notwendigkeit sein, dass eine Strafanzeige gegen den/die Täter gestellt wurde. Bei Stellung einer Strafanzeige sollte auf das Opferentschädigungsgesetz hingewiesen werden, damit beide Verfahren in etwa zeitgleich abgehandelt werden können, um so die Belastung für die Betroffenen zu reduzieren. Wobei die Urteile allerdings unabhängig voneinander getroffen werden sollten.

Aus langjähriger Erfahrung mit Betroffenen sexueller Gewalt wissen wir, dass die überwiegende Mehrheit auf die Hilfe von außen angewiesen ist, ob es nun um die Finanzierung von notwendigen Therapien geht, oder um eine kleine Rente.

Quellen:

Staatliche Opferentschädigung in Deutschland im Jahr 2010“Weisser Ring e.V., Mainz Stand: 2011

Studie zum Opferentschädigungsgesetz von gegen-missbrauch e.V. in Zusammenarbeit mit Trotz Allem e.V. von 2012

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