Fact Sheet zum Ergänzenden Hilfesystem (EHS) : Institutionen

Wer ist antragsberichtigt - was heißt institutioneller Bereich?

Betroffene, die in ihrer Kindheit oder Jugend sexualisierte Gewalt in einer Einrichtung erfahren haben, können über den FSM Leistungen bei der entsprechenden Einrichtung stellen. Dieses kann eine nichtstaatliche Einrichtung sein, wie zum Beispiel ein Sportverein, oder eine staatliche Einrichtung, wie zum Beispiel eine Schule. Voraussetzung ist, dass sich die Institution am EHS beteiligt. 
 

Aktuell (Stand 02/2020) beteiligen sich folgende Institutionen am EHS:

  • Deutsche Ordensobernkonferenz (DOK) (bis 31.12.2020)
  • Deutsches Rotes Kreuz (DRK) (bis zur Reform des OEG)
  • Arbeiterwohlfahrt (AWO) (bis 31.12.2020)
  • SOS-Kinderdorf e.V. (bis auf Weiteres)
  • DAK Gesundheit (bis auf Weiteres)
  • Albert-Schweitzer-Kinderdörfer und Familienwerke Bundesverband e.V. (bis auf Weiteres)
  • Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. (DLRG) (bis 31.12.2020)
  • Internationaler Bund (IB) (bis 31.12.2020)
  • Ringe deutscher Pfadfinderinnen und Pfadfinderverbände e.V. (bis auf Weiteres)
  • Deutsche Rentenversicherung Bund (bis 31.12.2021)
  • Freie und Hansestadt Hamburg (bis 31.12.2020)
  • Land Brandenburg (BRD) (bis auf Weiteres)
  • Hessen (bis auf Weiteres)

Näheres unter: https://www.fonds-missbrauch.de/meldungen/fragen-und-antworten/wasistdasehs-institutionellerbereich/

Wo finde ich das Antragsformular?

Der Fonds Sexueller Missbrauch hat eine eigene Webseite, zu finden unter www.fonds-missbrauch.de
Das Antragsformular und die Leitlinien zur Gewährung von Leistungen aus dem Fonds findet man unter 

www.fonds-missbrauch.de/antragstellung/

Welche Leistungen können beantragt werden?

Es können die gleichen Leistungen beantragt werden wie beim Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich, d.h. Sachleistungen bis zu einer Höhe von 10.000 Euro. Dies können z. Bsp. Therapiekosten, Beratungs- und Betreuungskosten, Weiterbildungs- und Qualifikationsmaßnahmen, Fahrtkosten zu Therapiesitzungen, aber auch Sachkosten sein. Wichtig ist, dass diese Kosten nicht von den gesetzlichen oder privaten Krankenkassen* übernommen werden bzw. über eine Unfallversicherung oder das Opferentschädigungsgesetz abgedeckt sind und es einen Zusammenhang zwischen der beantragten Leistung und den Folgen des Erlittenen gibt. Hier können z. B. auch Erklärungen von behandelnden TherapeutInnen hilfreich sein. 
Menschen mit Handicap können darüber hinaus Kosten für Assistenz oder erhöhte Mobilitätskosten bis zu einer Höhe von weiteren 5.000 Euro beantragen. 
Einzelheiten über Leistungen sind detaillierter aufgeführt unter: http://www.fonds-missbrauch.de/meldungen/fragen-und-antworten/welche-leistungen-bietet-mir-der-fonds-sexueller-missbrauch-im-familiaeren-bereich/

* Wichtig:  Die Krankenkassen müssen gemäß Patientenrecht § 13 Abs. 3a SGB V binnen 3 Wochen über einen Antrag entscheiden, ansonsten gilt der Antrag als genehmigt. Wer also noch eine Bescheinigung von seiner Krankenkasse braucht, sollte noch schnell einen Antrag stellen. 

Können Therapie- oder Sachkosten auch rückwirkend erstattet werden?

Therapien können rückwirkend erstattet werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits begonnen, aber noch nicht beendet wurden. Kosten für eine bereits abgeschlossene Therapie oder für bereits bezahlte Sachkosten können nicht geltend gemacht werden. 

Werden Hilfeleistungen direkt aus einem Fonds bezahlt?

Nein, Betroffene aus dem institutionellen Bereich erhalten die Mittel direkt von der Institution. (Im Gegensatz zum familiären Bereich, wo die Kosten für die Hilfen direkt aus dem FSM finanziert werden.) 
Die Clearingstelle des Fonds, welche über Deinen Antrag berät, gibt lediglich eine Empfehlung zur Bewilli-gung der beantragten Hilfen ab. Ob und welche Kosten letztendlich übernommen werden, entscheidet die Institution selbst. 
Die Institution ist nicht verpflichtet, sich an die Empfehlungen der Clearingstelle zu halten. Die Geschäfts-stelle des Fonds sexueller Missbrauch im familiären Bereich nimmt die Anträge im institutionellen Bereich zwar entgegen, formal handelt es sich aber um einen Antrag an die Institution.

Kann ich auch materielle Entschädigung zur Anerkennung meines Leids beantragen?

Nein, beantragt werden können nur Hilfeleistungen. Für eine rein materielle Anerkennung des Leids muss die jeweilige Institution direkt kontaktiert. werden (Ausnahme: bei der ev. Nordkirche kann der Kontakt über externe Lotsen laufen). 

Muss die Tat angezeigt worden sein bzw. muss ich nähere Angaben zur Tat machen?

Für eine Antragstellung muss keine Strafanzeige vorliegen. Falls die Tat bereits aktenkundig geworden ist und es Unterlagen aus einem Straf- oder Zivilrechtverfahren gibt, die bei der Bearbeitung hilfreich sein könnten, können diese dem Antrag beigefügt werden. Grundsätzlich ist es aber so, dass der Tathergang selber im Antrag nicht detailliert beschrieben werden muss.
Falls im Antrag Namen der Straftäter/Innen genannt werden, werden diese von der Geschäftsstelle des FSM anonymisiert.  Möglicherweise wird die Institution aber nähere Angaben zur Tat oder auch Namen der Straftäter/innen in Erfahrung bringen wollen. Hierzu muss sich die Institution dann direkt mit Dir in Verbindung setzen.   

Muss ich damit rechnen, dass der oder die Täter/In angezeigt werden?

Sofern die Institution den Namen der Täter/in abfragt, besteht die Möglichkeit, dass diese Person infor-miert bzw. angehört wird und die Institution Strafanzeige gegen den oder die Täter/in erstattet und somit ein Ermittlungsverfahren in Gang setzt. 
Erlangt der oder die Täter/in Kenntnis von der Antragstellung, kann es passieren, dass diese eventuell selbst eine Strafanzeige wegen Verleumdung gegen Dich stellt. 
Wer auf keinen Fall möchte, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Täter oder die Täterin eingeleitet wird bzw. diese von dem Antrag Kenntnis erhalten, der sollte gegenüber der Institution – auch auf Nachfrage – keine Namen nennen. 

Wer kann mir bei der Beantragung behilflich sein?

In jedem Bundesland gibt es durch die Geschäftsstelle des Fonds speziell geschulte Beraterinnen und Berater, an die sich Betroffene wenden können. Eine Übersicht dieser Beratungsstellen gibt es hier: http://www.fonds-missbrauch.de/?18
Auch gegen-missbrauch e.V. ist bei der Antragstellung gerne behilflich. Kontakt über unseren 1. Vorsitzenden Ingo Fock, Tel. 0551-500 65 699 oder per Mail an info@gegen-missbrauch.de


Wie sicher sind meine Daten bzw. wer bekommt meine Daten zu sehen? 

Aufgrund datenschutzrechtlicher Vorgaben werden im Antrag Deine persönlichen Daten und die weiterer Personen anonymisiert (auch Täternamen), bevor dieser von der Geschäftsstelle des Fonds an die Institution weitergeleitet wird. 
Aber: Du bleibst gegenüber der Institution nicht anonym, denn bei der Übermittlung Deines Antrags wird ein Personendatenblatt beigefügt, aus dem zum Beispiel Dein Name und Deine Adresse hervor-gehen. 
Ist aus dem Antrag nicht ersichtlich, in welcher Institution der Missbrauch stattgefunden hat, wird die Geschäftsstelle des FSM diese Information hinterfragen. Ebenso muss der Geschäftsstelle des Fonds eine Einwilligung zur Weitergabe des Antrags vorliegen; vorher kann sie nicht tätig werden. 
Da die Namen der Täter/innen im Antrag anonymisiert werden, wird die Institution möglicherweise den Namen der Täter/innen abfragen. Dazu wird die Institution sich gegebenenfalls direkt mit Dir in Verbindung setzen.   

Können Leistungen gepfändet oder auf soziale Leistungen angerechnet werden?

Nein, bewilligte Leistungen sind nicht pfändbar und werden weder auf das Arbeitslosengeld II noch auf die Sozialhilfe angerechnet. 

Wie lange dauert die Bearbeitungszeit?

Nach unserem Kenntnisstand dauert die Bearbeitung zurzeit über 12 Monate. Da vor dem Auslaufen des Fonds mit einem erhöhten Antragsvolumen zu rechnen ist, wird die Bearbeitung eher noch längere Zeit in Anspruch nehmen.  
Anträge von minderjährigen Antragsteller/innen werden bevorzugt bearbeitet. 


Kann ich Widerspruch einlegen, falls ein Antrag negativ entschieden wird?
Nein, ein Widerspruch über die Geschäftsstelle des FSM ist nicht möglich. Dazu muss man sich direkt mit der Institution in Verbindung setzen. 

Weitere Informationen über http://www.fonds-missbrauch.de bzw. über das 

Die Postanschrift (Stand 02/2020) der Geschäftsstelle lautet:
Geschäftsstelle Fonds Sexueller Missbrauch
Auguste-Viktoria-Straße 118
14193 Berlin

Die E-Mail-Adresse der Geschäftsstelle lautet:
kontakt-fsm@bafza.bund.de

Die Telefonnummer der Geschäftsstelle lautet: 030 18555-1988
(Sprechzeiten: Dienstag bis Donnerstag 09:00 Uhr - 15:00 Uhr)

Weitere Informationen über http://www.fonds-missbrauch.de 

Allgemeine Informationen zur Antragsstellung erhält man auch über das Hilfetelefon Sexueller Missbrauch 0800 400 1050  (kostenfreie Rufnummer für Betroffene, Angehörige oder Freunde von Betroffenen; die Anrufnummer wird nicht angezeigt): Sprechzeiten:  Mo: 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr / Di: 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr / Mi: 09.00 Uhr bis 14.00 Uhr / Fr: 09:00 Uhr bis 14:00 Uhr


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