Definition

Kinderpornografie

Für den Gesetzgeber umfasst Kinderpornografie alle pornographischen Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB), die sich auf sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen unter 14 Jahren beziehen. Es handelt sich also um die Wiedergabe eines tatsächlichen oder fiktiven sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176 StGB) in Wort, Bild oder Ton. Darunter fallen u. a. Filme, Videos, DVDs, Zeichnungen, Bilder, Fotos, Tonbänder, Erzählungen, Geschichten über sexuelle pornografische Handlungen.

Anolog dazu versteht man unter Jugendpornografie alle pornographischen Schriften, die sich auf sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von 14 bis 18 Jahren beziehen.

Unter diese Definition fallen alle Formen von sexuellen Handlungen an Kindern oder durch Kinder an Erwachsenen oder anderen Kindern. Unter den Begriff der Kinderpornografie fallen ebenfalls alle sexuellen Handlungen von Kindern an sich selbst und eindeutige Darstellungen kindlicher Sexualorgane. Dies gilt seit einiger Zeit insbesondere auch für Fotomontagen mit entsprechendem Inhalt.

Die Juristen tun sich in Einzelfällen bei der notwendigen Abgrenzung sehr schwer. Als Faustregel muss gelten, dass jede Wiedergabe von Kindern in unnatürlichen, „aufreizenden“ Positionen bereits als Kinderpornografie strafbar ist.

Strafbar ist die Herstellung, die Verbreitung und der Besitz kinder-/jugendpornografischer Schriften (§ 184 StGB). Auch jede Handlung, um in den Besitz kinderpornografischer Produkte zu kommen ist strafbar.

Keine Kinderpornografie im gesetzlichen Sinne sind sogenannte FKK-Hefte. Diese Magazine haben nichts mit der wirklichen Freikörperkultur zu tun. In den Heften sind Kinder, Mädchen und Jungen, nackt abgebildet und zwar meist auf eine sehr sexualisierte Weise.

Man kann davon ausgehen, dass die Zeitschriften hauptsächlich von Personen gekauft werden, die sexuell an Kindern interessiert sind. Es besteht die Gefahr, dass die Bilder auch benutzt werden, um Kindern zu suggerieren, daß es doch ganz normal sei, sich nackt fotografieren zu lassen.

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (BPjS) hat einige dieser Magazine indiziert. Dies bedeutet Einschränkungen im Verkauf, aber kein Verbot, da es sich hier nach der gesetzlichen Regelung des § 184 StGB eben nicht um Kinderpornografie handelt. Deshalb können natürlich Erwachsene immer noch diese Hefte kaufen - manche werden durch die Indizierung erst recht neugierig - aber Kinder und Jugendliche sind auf jeden Fall besser geschützt. Die Indizierung ist also kein Allheilmittel, aber ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung.


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