Gesetzeslage
Was ist strafbar?
Die Strafbarkeit im Bereich Kinderpornografie regelt § 184 StGB. Nach deutschem Recht ist die Herstellung, Verbreitung und bereits der Besitz kinderpornografischen Materials strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet. Dabei ist es völlig gleichgültig, ob die Darstellung gedruckt, auf Datenträgern gespeichert oder elektronisch verbreitet wird. Unter Besitz versteht man „das Innehaben der tatsächlichen Sachherrschaft“ über entsprechendes Material. Im Falle digitaler Bilder fällt darunter natürlich zunächst das Speichern auf der Festplatte oder einem sonstigen Datenträger. Oft übersehen wird dabei, dass jeder Internetbrowser auch über einen sog. Cache verfügt. Auch darin können Informationen und Bilder gespeichert werden. Dies gilt auch für E-Mail-Attachments, also Bilder, die an elektronische Post angehängt werden. Auch diese werden auf der Festplatte in einem Zwischenspeicher abgelegt. Wie alle Delikte des Strafgesetzbuches erfordert auch § 184 StGB Vorsatz. Der Täter muss wissen was er tut und das Ergebnis auch tatsächlich bewirken wollen. Daher macht sich (theoretisch) niemand dadurch strafbar, dass er zufällig auf eine entsprechende Seite im Internet gerät oder eine E-Mail mit kinderpornografischen Attachments erhält. Dennoch sollten Sie in jedem Fall Ihren „Bürgerpflichten“ nachkommen und entsprechende Funde melden. Zufallsfunde kinderpornografischer Seiten im Internet können bei der örtlichen Polizeistelle oder bei der eco-Internet-Beschwerdestelle gemeldet werden (www.internet-beschwerdestelle.de) Im November 2008 wurde das Sexualstrafrecht um die Strafbarkeit von Jugendpornografie erweitert. Diese regelt der § 184c StGB und gilt für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahre. Damit kam die Bundesregierung dem EU-Rahmenbeschluss 2004/68/JI aus dem Jahr 2003 nach, der für die Mitgliedsstaaten rechtsverbindliche Mindestbestimmungen zum Umgang mit Kinderpornografie festlegt. Damit jedem die Strafbarkeit im Bezug auf Kinder-/Jugendpornografie klar ist, hier eine Übersicht des Strafrahmens nach § 184 StGB:
Kinderpornografie | Jugendpornografie | |
Pornografische Darstellung von sexuellen Handlungen von, an oder vor... | Personen unter 14 Jahre | Personen zwischen 14 und 18 Jahren |
Verbreitung (auch Vorbereitungen, insbesondere Herstellung zur Verbreitung) sowie Weitergabe, wenn tatsächliches Geschehen oder wirklichkeitsnah | 3 Monate bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe, Sache wird eingezogen | Geldstrafe, bis 3 Jahre Freiheitsstrafe, Sache wird eingezogen |
wie oben, wenn gewerbsmäßig oder Bandenmitglied | 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe, Verfall des Gewinns | 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe, Verfall des Gewinns |
Besitz, wenn tatsächliches Geschehen dargestellt wird (auch Versuch der Besitzverschaffung, auch Herstellung) | Geldstrafe, bis 2 Jahre Freiheitsstrafe, Sache wird eingezogen | Geldstrafe, bis 1 Jahr Freiheitsstrafe, Ausnahme für minderjährige Hersteller, Sache wird eingezogen |
Besitz, wenn wirklichkeitsnah (auch Versuch der Besitzverschaffung, auch Herstellung) | Geldstrafe, bis 2 Jahre Freiheitsstrafe, Sache wird eingezogen | nicht strafbar |