Fond sexueller Missbrauch

Der Fonds Sexueller Missbrauch (FSM) wurde 2013 eingerichtet, um Betroffene von sexualisierter Gewalt in Kindheit und Jugend durch individuelle Hilfsleistungen zu unterstützen. Im März 2025 kündigte das Bundesfamilienministerium (BMFSFJ) die Abwicklung des FSM an, was zu erheblicher Kritik führte.

Stellungnahmen zur Abwicklung des FSM:

Betroffenenrat bei der Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs: In einer Stellungnahme vom 14. März 2025 äußerte der Betroffenenrat großes Bedauern über die Entscheidung und betonte die Bedeutung des FSM als niedrigschwelliges Hilfesystem für Betroffene. Der Rat kritisierte, dass die Abwicklung ohne vorherige Information der Betroffenen erfolgte, und forderte ein rechtssicheres Nachfolgemodell.

gegen-missbrauch e.V.: Der Verein setzte sich seit seiner Gründung 2003 für die Rechte und das Wohlergehen von Opfern sexuellen Missbrauchs ein. In einem politischen Appell forderte gegen-missbrauch e.V. die Fortführung des FSM und betonte die Notwendigkeit staatlicher Unterstützung für Opfer sexueller Gewalt.

WEISSER RING und weitere Fachorganisationen: Fünf Fachorganisationen für Opfer sexualisierter Gewalt, darunter der WEISSE RING, äußerten Bedenken hinsichtlich der Einstellung des FSM und appellierten gemeinsam an den Staat, die Unterstützung für Opfer sexueller Gewalt fortzusetzen.

Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs: Die Missbrauchsbeauftragte forderte ein rechtssicheres Nachfolgemodell für den FSM und betonte die Notwendigkeit, die Unterstützung für Betroffene aufrechtzuerhalten.

Die Abwicklung des FSM hat zu breiter Kritik geführt, da er als wichtige Unterstützungseinrichtung für Betroffene von sexualisierter Gewalt angesehen wird. Die Forderungen nach einem Nachfolgemodell und der Fortführung der Hilfsleistungen unterstreichen die Bedeutung des FSM für die Betroffenen.

Richtlinien ab 01.01.2025

  • Erstanträge können noch bis zum 31. August 2025 eingereicht werden.
  • Bewilligungen von Erstanträgen werden bis zum 31. Dezember 2025 erteilt.
  • Auszahlungen von bewilligten Leistungen werden bis 31. Dezember 2028 vorgenommen.
  • Das Ergänzende Hilfesystem darf Leistungen nicht mehr für einen unbefristeten Zeitraum bewilligen. Bewilligte Leistungen müssen daher innerhalb von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der erste begünstigende Bescheid an die antragstellende Person ergeht, abgerechnet werden. Zudem gilt für Antragstellende, die ab dem 1. Januar 2025 erstmals einen bewilligenden Bescheid vom Ergänzenden Hilfesystem erhalten, dass ihnen die Bewilligungssumme (bis zu 10.000 €) in festgelegten Jahrestranchen gewährt wird.
  • Vorauszahlungen sind nicht mehr möglich.
  • Aktuell stehen noch Ausgabemittel bzw. so genannte Verpflichtungsermächtigungen für das Haushaltsjahr 2025 und folgende zur Verfügung.

    Im Einzelnen:

    Zur Befristung:

    Die Geschäftsstelle des Ergänzenden Hilfesystems wird alle Bewilligungen befristen und die Antragstellenden in den kommenden Wochen entsprechend informieren.

    Antragstellende mit Bewilligungsbescheiden ohne Abrechnungsfrist erhalten einen Bescheid, mit denen die Befristung nachträglich als Nebenbestimmung zu ihren Bewilligungsbescheiden eingeführt wird. Antragstellende mit einer bereits abgelaufenen Abrechnungsfrist im Bewilligungsbescheid erhalten ein Informationsschreiben zur Wiedereinsetzung der Frist.

    Antragstellende, denen seit 1. August 2024 zum ersten Mal Leistungen bewilligt wurden, haben bereits eine Frist im Bewilligungsbescheid. Sie erhalten demnächst eine Information zum rechtzeitigen Einreichen der Rechnungen in der Geschäftsstelle.

    Zur Auszahlung in Jahrestranchen:

    Ab dem 01.01.2025 gilt für Antragstellende, die erstmals einen bewilligenden Bescheid erhalten, dass ihnen die bewilligten Leistungen in festgelegten Jahrestranchen gewährt werden. Antragstellende können die bewilligten Leistungen dann innerhalb von festgelegten Zeitfenstern in einem festgelegten Umfang abrechnen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

    Zum Wegfall der Vorauszahlung:

    Zudem können aus dem Ergänzenden Hilfesystem keine Vorauszahlungen für den Kauf bewilligter Leistungen mehr gewährt werden. Bereits ausgezahlte Vorauszahlungen bleiben bestehen. Antragstellende können unter Vorlage der Rechnung wählen, ob die Geschäftsstelle das Geld für eine bewilligte Leistung an sie (Erstattung) oder direkt an die leistungserbringende Person/Institution (Direktzahlung) zahlen soll.

    Zur Bearbeitungszeit:

    Aufgrund der Änderungen im Antragsverfahren haben sich die Bearbeitungszeiten beim Ergänzenden Hilfesystem leider erhöht. Die Bearbeitungsdauer für Anträge (Erstanträge sowie Ergänzungs- und Änderungsanträge) im familiären Bereich beträgt aktuell etwa sechs Monate. Die Bearbeitungsdauer für Rechnungen liegt bei aktuell etwa zehn Wochen. Die Bearbeitungsstände für Anträge und Rechnungen im familiären Bereich können Sie wöchentlich aktualisiert hier einsehen.

    Weiterführende Informationen findet man auf der Seite des Fonds unter:
    https://www.fonds-missbrauch.de/aktuelles/aktuell/aenderungen-beim-ergaenzenden-hilfesystem


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