Verschärfung des Sexualstrafrechts verabschiedet

Trotz vieler Verbesserungen wichtige Chance vertan

Berlin – Da ist ja heute einiges ins Rollen gekommen bei der Verabschiedung des Gesetzesentwurfs zur Verschärfung des Sexualstrafrechts. Wir begrüßen die vorgenommenen Änderungen sehr, müssen aber zu bedenken geben, dass ein äußerst wichtiges Anliegen Betroffener sexualisierter Gewalt dabei außen vor gelassen wurde: Der (juristisch) „einfache“ sexuelle Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB) bleibt nach dem Strafgesetzbuch weiterhin ein Vergehen.

Positiv: Mit Hilfe von Bundesjustizminister Heiko Maas wurden einige positive Änderungen zum Schutz der Schwächsten unserer Gesellschaft beschlossen. So werden u. a. künftig die Herstellung, die Verbreitung sowie der Besitz auch von sog. „Posing“-Bildern unter Strafe gestellt. Bilder von Kindern und Jugendlichen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung fallen nun eindeutig unter den Begriff „Kinderpornografische Schriften“. Strafbestände des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und des sogenannten Cybergroomings wurden ergänzt. Außerdem gibt es eine Veränderung bei den strafrechtlichen Verjährungsfristen: Hier wurde die Hemmung um 9 Jahre angehoben. Die Frist beginnt nicht mehr mit dem 21. sondern dem 30. Lebensjahr, so dass Betroffene noch bis zum 50. Lebensjahr die Möglichkeit zu einer Strafanzeige erhalten.

Chance vertan: Allerdings bezieht sich das nur auf (juristisch) „schwere“ Sexualdelikte, Betroffene von „einfachem“ sexuellem Missbrauch bleiben unberücksichtigt. Dadurch haben wir im Strafrecht noch immer eine Zwei-Klassen-Opferkultur. Aber Menschen sind verschieden: Kinder, die „nur“ sexuelle Handlungen an sich oder dem Täter* vornehmen mussten, können u. U. ebenso traumatisiert sein, wie Betroffene, die den „Beischlaf“ ausüben mussten. Das persönliche Erleben inklusive der Folgen ist so individuell, wie es Menschen eben sind.

Besonders Schade: Eine Anhebung der Mindeststrafe von bisher 6 Monaten auf 1 Jahr bei „einfachem“ sexuellen Missbrauch hätte ausgereicht, dass sich ohne Mehraufwand die strafrechtliche Verjährungsfrist automatisch von 10 auf 20 Jahre verlängert. Dann wäre der „einfache“ Missbrauch kein Vergehen mehr, sondern auch juristisch endlich das, was er auch ist, ein Verbrechen.

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