gegen-missbrauch e.V. startet Onlinepetition zur Erfassung eingestellter Verfahren ins erweiterte Führungszeugnis

Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen: Nach §153a StPO eingestellte Verfahren gehören ins erweiterte Führungszeugnis!

Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird bislang nach deutschem Recht (§ 176 StGB) wie ein „Vergehen“ behandelt, da die Mindeststrafe hierfür bei einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr liegt.

Abgesehen von der mangelnden Anerkennung des menschlichen Leids im Falle eines Kindesmissbrauchs bedeutet die Einstufung als Vergehen, dass Verfahren gegen eine Auflage eingestellt werden können und somit weder im Bundeszentralregister noch im gerade für Mitarbeiter der Kinder- und Jugendhilfe seit 2010 vorgeschriebenen erweiterten Führungszeugnis erfasst werden.

Allein im Jahre 2017 wurden 1.015 Verfahren zu Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach Auflage § 153a StP0 eingestellt! In den Vorjahren waren ähnliche Zahlen zu verzeichnen. Der wohl prominenteste bekannt gewordene Fall darunter: die Anklage wegen des Besitzes von kinderpornografischen Fotos und Videos gegen den ehemaligen Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy, dessen Verfahren nach Auflage einer Zahlung von 5.000 Euro im März 2015 eingestellt wurde.

Der Verein, der sich seit 15 Jahren bundesweit gegen sexuellen Missbrauch an Kindern und Jugendlichen einsetzt, hat nun mit einer an Bundesjustizministerin Barley gerichteten Petition eine Gesetzesänderung gefordert, die diesen Missstand aushebeln soll.

Ingo Fock, 1. Vorsitzender des Vereins, sieht den Gesetzgeber in der Pflicht „Das erweiterte Führungszeugnis muss aussagekräftiger werden. Die weißen Westen, die hier suggeriert werden, sind manchmal abgrundtief schwarz. Wenn sich ein/e Beschuldigte/r aus einem Verfahren „freikauft“, muss dieses zumindest dokumentiert werden.“

Die Petition kann  ab sofort unter hier mitgezeichnet werden.

Der Petitionstext als PDF


nach oben